Freundeskreis

Impressum

Freundeskreis Schieferturm e. V.

-  Der 2. Vorsitzende  -

Pfarrer Andreas Dietrich

Danziger Straße 9

59174 Kamen

Tel. 02307-22398

 

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Pfarrer Andreas Dietrich
Danziger Straße 9

59174 Kamen

 

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Vorstand

Unser Vorstand besteht aus vier Personen:
       
Vorsitzender   N.N.  
 stellvertretender Vorsitzender    Andreas Dietrich  
 Geschäftsführer    Emil Militz  
 Schatzmeister   N.N.  
       
Er wurde in der Jahreshauptversammlung am 28.10.2020 für zwei Jahre gewählt.

Satzung

Freundeskreis Schiefer Turm e.V.

zur Rettung und Erhaltung des Wahrzeichens der Stadt Kamen

 

Satzung

 

  • §1 Name und Sitz
    Der Verein trägt den Namen

„Freundeskreis Schiefer Turm e.V. zur Rettung und Erhaltung des Wahrzeichens der Stadt Kamen “

und hat seinen Sitz in Kamen.

  • § 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist es vorrangig, das Wahrzeichen der Stadt Kamen, den Schiefen Turm der Pauluskirche, zu retten und zu erhalten und darüber hinaus zu seiner Verschönerung und Attraktivitätssteigerung beizutragen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  1. indem der Verein das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Kamen bei allen Maßnahmen unterstützt, die der genannten Zielsetzung entsprechen
  2. indem seine Mitglieder für diesen Zweck werben,
  3. indem der Verein durch Versammlungen, Vorträge, Veröffentlichungen oder auf andere Weise allen Interessierten seine Ziele darlegt und um Förderung bittet,
  4. indem der Verein Anregungen an das Presbyterium gibt,
  5. indem der Verein Gelder für den Turm der Pauluskirche aufbringt.
  6. indem der Verein bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern Spenden zur Erfüllung des Vereinszwecks sammelt.
  • § 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • § 4 Verwendung von Vereinsmitteln

(1)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  • § 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  1. a) ordentlichen Mitgliedern und
  2. b) fördernden Mitgliedern

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

(3) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele Vereins zu fördern.

(4) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Durch die Aufnahme wird das neue Mitglied zur Zahlung des Beitrages des laufenden Jahres vom Eintrittmonat an anteilig verpflichtet.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen und juristischen Personen durch schriftliche Austrirtserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
  2. durch Ausschluss

außerdem

  1. bei natürlichen Personen durch den Tod,
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

(2) Die fördernden Mitglieder haben das Recht, mit einem bevollmächtigten Vertreter mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu zahlen.

(4) Wenn der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird, ruhen die Rechte des Mitglieds.

(5) Wenn der Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird, kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über die Ausschließung beschließt der Vorstand.

  • §7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

  •  § 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
  • §9 Mitgliederversammlung

(1) Es gibt folgende Mitgliederversammlungen:

  1. a) die ordentliche Mitgliederversammlung und
  2. b) die außerordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Alljährlich findet möglichst im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin der geplanten Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Zusätzlich kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder im Gemeindebrief auf die ordentliche Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Wahl des Vorstandes im Turnus von zwei Jahren.
  2. die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Zusätzlich kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder im Gemeindebrief auf die außerordentliche Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(9) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

  • §10 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. dem Geschäftsführer und
  4. dem Schatzmeister.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Über die Sitzung des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

(6) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten, deren eines entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein soll.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins.

(8) Über Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Kontoverfügungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die erste Unterschrift leistet der Schatzmeister, die zweite Unterschrift leistet der Vorsitzende. bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer.

(9) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Funktion. Im Falle der Verhinderung eines anderen Mitgliedes des Vorstandes kann dessen Funktion mit Zustimmung des Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich wahrgenommen werden.

  • § 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(2) Jedes ordentliche Mitglied kann Anträge auf Satzungsänderungen stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand spätesten zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

  • § 12 Verwendung der Vereinsmittel nach Beendigung der Arbeiten am und im Turm

Für den Fall, dass alle erforderlichen Sanierungs-, Reparatur- und Renovationsarbeiten am und im Turm der Pauluskirche abgeschlossen sind, können die Vereinsmittel für die Pauluskirche als Ganzes verwendet werden. Für diese Erweiterung der Vereinstätigkeit ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Es müssen mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieser Umstellung zustimmen.

  • §13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens drei Monaten liegen.

(2) Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.

  • § 14 Verwendung der Vereinsmittel bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks sind an die Mitglieder keine Kapitalanteile oder Sacheinlagen zurückzuerstatten. In diesem Falle fällt das Vermögen des Vereins an die Ev. Kirchengemeinde Kamen, die es ausschließlich und unmittelbar gemäß der Zielsetzung des aufgelösten Vereins verwenden darf.

(2) Falls die Ev. Kirchengemeinde Kamen hierzu nicht bereit ist, soll das Vermögen der Evangelischen Kirche von Westfalen zufallen und zwar mit der Auflage, es für die Rettung und Erhaltung des Turmes der Pauluskirche zu verwenden.

Gegründet am 19. Juli 1990 (UR-Nr. 65/90, Notarin Götz-Kohring).

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kamen unter der Nr. 0268.

  1. Änderung am 18.05.2010.

 

Kamen, 18.05.2010

Stephan Alt                          Friedrich Knäpper
Vorsitzender                          stv. Vorsitzender

Birgit Doethlaff                    Emil Militz
Schatzmeisterin                    Geschäftsführer

Aufnahmeantrag

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